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Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule
Sie wollen eine private Ergänzungsschule für die Klassen 5 bis 10 betreiben, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann?
Die Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule gemäß § 118 Abs. 2 SchulG setzt voraus, dass an der Einrichtung mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erreicht wird. Um diese Feststellung treffen zu können, überprüft die zuständige Bezirksregierung aus schulfachlich-pädagogischer Sicht die Einrichtungen der Schule (Schulgebäude, technische Ausstattung, Unterrichtsmaterialien, Lehrkräfte, Lehrpläne, etc.). Mit der Anerkennung kann die allgemein bildende Ergänzungsschule schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die dort dann ihre Schulpflicht erfüllen können. Anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen bereiten auf die Externenprüfung vor, welche ein staatlicher Schulabschluss ist und deren Durchführung ebenfalls bei den Bezirksregierungen organisiert wird. Abzugrenzen von Ergänzungsschulen im Allgemeinen sind freie Unterrichtseinrichtungen (§ 119 SchulG). Gemäß § 6 Abs. 1 SchulG werden Schulen als Bildungsstätten definiert, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. Nach dieser Legaldefinition betreibt nicht jeder Bildungsanbieter auch gleich eine "Schule". Nachhilfeeinrichtungen z.B. gehören zu den freien Unterrichtseinrichtungen.
Verfahrensablauf
- Einreichen des Antrags mit vollständigen Unterlagen
- bei unvollständigen Unterlagen Nachfordern fehlender Unterlagen
- Antragsprüfung
- Erteilung bzw. Ablehnung der Anerkennung einschließlich der Gebührenentscheidung
Rechtliche Grundlagen
- §§ 6, 116 und 118 Abs. 2 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
- Art. 7 Abs. 4 und 5 Grundgesetz,
- Art. 8 Abs. 4 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfahrensdauer
Ca. 3 Monate ab Eingang des vollständigen Antrags
Gebühren
Gemäß § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. Artikel 1 Tarifstelle 21.1.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ist eine Verwaltungsgebühr von 50 bis 1000 Euro festzusetzen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr berücksichtigt gem. § 9 GebG NRW sowohl den Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftlichen Verhältnisse und darf maximal die Höhe des Verwaltungsaufwandes umfassen.
Letzte Änderung(en): 09.06.2011 14:04 Uhr | Erstellt am: 18.12.2009 11:09 Uhr
