Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses:
Frau Reiß
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Bestellung von Braunkohlenplänen
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Weitere Informationen:
Braunkohlenplan Inden Räumlicher Teilabschnitt II
Braunkohlenplan Inden Sachlicher Teilabschnitt Umsiedlung Pier
Braunkohlenplan Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath
Braunkohlenplan Umsiedlung Borschemich
Braunkohlenplan Hambach/Umsiedlung Etzweiler-Gesolei
Braunkohlenpläne
Was sind Braunkohlepläne?
Braunkohlenpläne sind Raumordnungspläne, mit denen die Probleme des Braunkohlentagebaus im Grundsatz gelöst werden sollen.
Sie legen auf der Grundlage
- des Landesentwicklungsprogramms und
- der Landesentwicklungspläne
und in Abstimmung mit
- den Regionalplänen
im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist. Braunkohlenpläne werden vom Braunkohlenausschuss aufgestellt und bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde (Staatskanzlei des Landes NRW).
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen und Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben.
In Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen, wird insbesondere festgelegt
- wie weit sich der Tagebau räumlich erstreckt,
- wie nachteilige Folgen des Tagebaus ( z. B. für den Wasser- und Naturhaushalt, Immissionen) vermieden bzw. gemindert werden,
- zu welchen Zeitpunkten Straßen vom Abbau erfasst und wie die Verkehrsbeziehungen aufrechterhalten werden,
- wie das Abbaugebiet rekultiviert wird.
In diesen Plänen wird eine Umweltprüfung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Prüfung der Sozialverträglichkeit durchgeführt.
In Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, erfolgt insbesondere die Festlegung
- der umzusiedelnden Ortschaften,
- der Umsiedlungsfläche,
- des Umsiedlungszeitraums,
- ergänzender Regelungen, u. a. für die Umsiedlung von Mieterinnen und Mietern sowie landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben.
In diesen Plänen wird eine Umweltprüfung sowie eine Prüfung der Sozialverträglichkeit durchgeführt.
In der Praxis können Braunkohlenpläne, die ein Abbauvorhaben betreffen, zugleich Braunkohlenpläne sein, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben. Dies ist dann der Fall, wenn es Orte im Abbaugebiet gibt, die innerhalb eines Zeitraumes von ca. 15 Jahren ab Beginn der planerischen Arbeiten bergbaulich in Anspruch genommen werden sollen.
Letzte Änderung(en): 08.08.2011 15:12 Uhr | Erstellt am: 04.07.2007 12:04 Uhr