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Rettungswesen

Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen.

Hierzu stellen die Träger des Rettungsdienstes Rettungsbedarfspläne auf. In diesen werden insbesondere

  • die Zahl und Standorte der Rettungswachen und deren Einsatzbereiche
  • die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie deren Betriebszeiten
  • die Eintreffzeit, innerhalb derer das erste qualifizierte Rettungsmittel am Notfallort eintreffen muss
  • sowie weitere Qualitätsanforderungen

festgelegt.

Die Rettungsbedarfspläne werden in regelmäßigen Abständen überprüft und fortgeschrieben. Im Rahmen des Bedarfsplanverfahrens ist mit kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Rettungswachen sind, Einvernehmen zu erzielen. Daneben ist mit den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Einvernehmen hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale zu erzielen. Dieser Prozess wird erforderlichenfalls von uns begleitet. Kommt eine Einigung nicht zustande, treffen wir die notwendigen Festlegungen.

Unabhängig davon überprüfen wir als Aufsichtsbehörde, ob die Kreise und kreisfreien Städte ihrer Sicherstellungspflicht nachkommen bzw. ob das rettungsdienstliche Geschehen den Anforderungen an eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung genügt. Zu diesem Zweck können wir uns jederzeit vom Leistungsstand des Rettungsdienstes überzeugen und diesen überprüfen. Hierzu gehört auch, dass Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern zu bestimmten Einsätzen des Rettungsdienstes nachgegangen wird. Nötigenfalls können wir Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.

Neuerungen im Rettungsdienst auf Bezirksebene werden von uns beobachtet, gewertet und begleitet. Da die Bezirksregierung als Landesmittelbehörde die Schnittstelle zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) bildet, berichten wir dem MGEPA als oberster Aufsichtsbehörde über rettungsdienstliche Entwicklungen, die von landesweiter Bedeutung sein können, unter Abgabe einer Handlungsempfehlung. Umgekehrt transportieren wir allgemeine Weisungen des MGEPA zur gleichmäßigen Durchführung der rettungsdienstlichen Aufgaben zu den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern und überwachen die entsprechende Umsetzung.

Das Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) lässt neben dem hoheitlich organisierten Rettungsdienst unter bestimmten, engen Voraussetzungen auch die Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports durch Unternehmen zu. Für die Erteilung der Genehmigung sind jeweils die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Zu Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten können, stehen wir ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wir entscheiden außerdem über Anträge auf staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Rettungsassistenten/innen, Rettungssanitäter/innen und Rettungshelfer/innen und sind zuständig für die Genehmigung der Ausbildungspläne dieser Schulen. Eine Liste der derzeit im Bezirk von uns staatlich anerkannten Ausbildungsstätten sowie von den Kreisen und kreisfreien Städten anerkannten Lehrrettungswachen stellen wir Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.

Sofern Anfragen von nachgeordneten Behörden oder Bürgerinnen bzw. Bürgern zu den vorgenannten Ausbildungsgängen an uns herangetragen werden, erteilen wir zudem entsprechende Auskunft. Bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen der Rettungsassistentenprüfung zugrunde liegt, sind wir die zuständige Stelle für die Entscheidung über den Widerspruch.



 

Letzte Änderung(en): 16.11.2011 16:29 Uhr | Erstellt am: 06.07.2007 11:11 Uhr