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Beschwerdestelle über Belästigungen ausgehend von Gaststätten

Beschwerden von Bürgern oder Bürgerinnen über Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehend von Gaststätten sind an die örtlichen Ordnungsbehörden zu richten. Sollte die vorrangig zuständige Ordnungsbehörde die Beseitigung der Ursachen für die objektiv vorhandenen Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht erreichen können, wird im Wege der Aufsicht und in Zusammenarbeit mit anderen Fachdezernaten (z.B. Dezernat 35 - Bauaufsicht - oder 53 - Umweltüberwachung -) versucht, unter Berücksichtigung des Baurechts, des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bzw. Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) eine Lösung für die Betroffenen zu finden.

Gegebenenfalls erfolgt eine Anweisung an die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Kreisordnungsbehörden nach § 9 Ordnungsbehördengesetz (OBG).



 

Letzte Änderung(en): 09.12.2009 13:06 Uhr | Erstellt am: 16.07.2007 13:33 Uhr