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Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ durch gesetzliche Regelungen der Bundesländer geschützt. Die Führung der Berufsbezeichnung ist eine Form der Berufsausübung und setzt den erfolgreichen Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Hochschulstudiums voraus.
Nach dem Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IngG NRW) darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ führen, wer in Deutschland ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium erfolgreich absolviert hat.
Wer im Ausland einen Studienabschluss als Ingenieurin oder als Ingenieur erworben oder eine Ingenieurausbildung absolviert hat, darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ führen, wenn er von der Bezirksregierung die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die im Ausland erworbene berufliche Qualifikation einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig ist.
Der Antrag auf die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ ist schriftlich zu stellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf mit genauen Angaben über den Ablauf Ihres Bildungsganges (Schulbesuchszeiten, Studienzeiten) sowie Angaben zur Staatsangehörigkeit
- Fotokopie der Heiratsurkunde bei Namensänderungen; bei fremdsprachigen Urkunden ist auch eine deutsche Übersetzung vorzulegen
- beglaubigte Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses
- beglaubigte Fotokopie der Übersetzung des Diploms oder Zeugnisses
- Notenspiegel (Index) zum Diplom/Zeugnis in beglaubigter Fotokopie von Original und Übersetzung.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir, Übersetzungen von Urkunden in die deutsche Sprache (Schrift) von in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberlandesgerichte zugelassenen Übersetzerinnen bzw. Übersetzer erstellen zu lassen. Beglaubigungen erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung.
Für die Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro zu entrichten.
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld I oder II) beziehen, kann die Gebühr auf Ihren Antrag ermäßigt werden. Zum Nachweis des Leistungsbezuges bitten wir um Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides in Kopie. Vertriebene nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sind von der Gebührenzahlung befreit, wenn die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung innerhalb von 2 Jahren nach Wohnsitznahme im Land Nordrhein Westfalen erteilt wird. Für die Gebührenbefreiung ist die Vorlage einer Kopie Ihrer Anerkennungsbescheinigung als Vertriebener erforderlich, aus der ersichtlich ist, wann Sie Ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen genommen haben.
Wenn Sie bei uns die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ beantragen möchten, erhalten Sie unter "Weitere Informationen" einen Vordruck für Ihr Antragsschreiben.
Darüber hinaus führen wir Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, wenn sich jemand Ingenieurin oder Ingenieur nennt, ohne die erforderliche Berechtigung hierzu zu haben.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass unsere Genehmigung nicht dazu berechtigt, den deutschen akademischen Grad „Diplom-Ingenieurin“ oder „Diplom Ingenieur“ zu führen. Zur Führung im Ausland erworbener akademischer Grade erhalten Sie beim Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf nähere Informationen.
Außerdem machen wir darauf aufmerksam, dass Sie Ihr Abschlusszeugnis von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewerten lassen können. Die ZAB ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland. Für Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlusses stellt die ZAB auf Antrag eine individuelle Zeugnisbewertung aus, die Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern soll.
Letzte Änderung(en): 14.07.2011 14:39 Uhr | Erstellt am: 16.07.2007 13:44 Uhr