Erweiterte Suche | ?


Sie befinden sich in:    Startseite  /  Organisation  /  Abteilung 3  /  Dezernat 35  /  Denkmalangelegenheiten  /  Denkmalförderung

Dezernatstelefon:

Tel.: +49(0)221-147-3647

Dezernatsfax:

Tel.: +49(0)221-147-2615

Anfahrt:

So finden Sie uns

Denkmalförderung

Denkmalförderung und steuerliche Abschreibung

Investitionen in den Erhalt und die sinnvolle Nutzung von Denkmälern werden vom Staat generell durch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten unterstützt.

Dort, wo Denkmaleigentümerinnen und Eigentümer nicht in den Genuss der steuerlichen Abschreibung kommen, wo Denkmäler mit geringem Nutzwert instandgesetzt werden oder bei besonders hohen Mehrbelastungen durch eine denkmalgerechte Maßnahme können bei der Bezirksregierung auch direkte Zuschüsse beantragt werden.

Die Denkmalförderung ist eine auf Antrag gewährte Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, auf die kein individueller Rechtsanspruch besteht. Fördermittel werden gezielt eingesetzt, um unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen bei der Durchführung anspruchsvoller Sanierungen zu reduzieren.

Zur Denkmalförderung hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Broschüre "Denkmalförderung in Nordrhein-Westfalen" herausgegeben. Informationen zur steuerlichen Abschreibung erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde Ihrer Gemeinde. Ferner hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Broschüre "Steuertipps für Denkmaleigentümer" aufgelegt.

Verfahren

Um Fördergelder aus dem Denkmalprogramm des Landes zu erhalten, muss Ihr Antrag bis zum 1. September des Vorjahres gestellt werden. Dazu reichen Sie eine Ausfertigung bei der Bezirksregierung Köln und eine zweite bei der Unteren Denkmalbehörde Ihrer Gemeinde ein. Die Gemeinde leitet die dort eingereichte Ausfertigung mit einer Stellungnahme bis zum 1. Oktober an die Bezirksregierung weiter.

Die hier abrufbaren Antragsvordrucke können Sie am PC ausfüllen, ausdrucken und mit den erforderlichen Nachweisen bei der Bezirksregierung einreichen. Auf Wunsch werden Ihnen auch Antragsveorducke zugesandt. Wir können Ihnen darüber hinaus bei Bedarf spezielle Hinweise zum Denkmalförderprogramm des Landes und zum Antragsverfahren geben.

Die Untere Denkmalbehörde und das Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Landschaftsver-band Rheinland) werden unter fachlichen Gesichtspunkten in die Entscheidung über eine Einstellung in das Förderprogramm eingebunden. Die Verteilung der Fördermittel erfolgt u.a. nach Kriterien der Dringlichkeit, der Nutzung des Objekts, der denkmalpflegerischen Wertigkeit und dem Aufwand der Arbeiten.

Das Denkmalförderprogramm wird vom Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW zu Beginn des neuen Jahres verabschiedet. Im Anschluss daran erhalten Sie von uns Nachricht, ob Ihre Maßnahme im Jahresprogramm berücksichtigt werden konnte. Mit der Maßnahme darf jedoch erst nach Zustellung eines Bewilligungsbescheides - in der Regel im Frühjahr - begonnen werden.

Regelmäßig liegen mehr Anträge vor, als im Denkmalförderprogramm berücksichtigt werden können. Daher wird zusätzlich eine Reserveliste mit förderfähigen Maßnahmen erstellt. Auch über die Aufnahme in die Reserveliste werden Sie von uns zeitnah benachrichtigt. Maßnahmen der Reserveliste können unter günstigen Umständen im laufenden Jahr bezuschusst werden.

Antragsunterlagen

Der Antrag soll alle Angaben enthalten, die zum Verständnis der Maßnahme erforderlich sind. In dem Antragsformular finden Sie entsprechende auszufüllende Felder. Bei den beizufügenden Anlagen nach Ziffer 9. des Antragsvordrucks ist auf Vollständigkeit zu achten. Eine Ausnahme bildet die denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NRW, die meist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt und spätestens zur Bewilligung des Zuschusses nachgereicht werden kann.

Zusätzlich zu den im Antragsformular unter Ziffer 9. aufgeführten Anlagen können im Einzelfall weitere erläuternde Unterlagen wie z.B. Schadensgutachten, Ausführungspläne oder Sanierungskonzepte erforderlich sein. Falls dies zutrifft, werden wir diese bei Ihnen anfordern.

Gegebenenfalls wird zur Entscheidung über den Antrag um einen Ortstermin gebeten.

Förderung

Art, Höhe, Auflagen und Bedingungen der Förderung richten sich nach dem Zuwendungsbescheid. Hier werden nur allgemeine Hinweise gegeben.

Zur Bestimmung der Höhe der Förderung werden die Kosten für solche Arbeiten zugrundegelegt, die den Kriterien des Programms entsprechen (anrechenbare bzw. förderfähige Kosten). Die anrechenbaren Kosten sind nicht zu verwechseln mit den Kosten der Gesamtmaßnahme. Die Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW ist zwar eine Voraussetzung für den Zuschuss, jedoch werden regelmäßig nur Teile der Maßnahme als förderfähig anerkannt.

Der Zuschuss zu Maßnahmen privater Bauherren liegt in der Regel bei 25 % der anrechenbaren Kosten, in begründeten Einzelfällen auch höher.

Förderfähig (anrechenbar) sind z.B.:

  • Substanzerhaltende Arbeiten (Sicherung, Überarbeitung und Ergänzung der denkmalwerten Substanz),
  • Erneuerung von Schiefereindeckungen,
  • Schadensgutachten

Nicht förderfähig (nicht anrechenbar) sind z.B.:

  • Bauunterhaltungsarbeiten wie Anstricharbeiten,
  • Rekonstruktionen oder Austausch ganzer Bauteile, z.B. Fenster,
  • Mauerwerks-Trockenlegungen
  • Maßnahmen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes
  • nutzungsbedingte Aufwendungen (Haustechnik)

Planungsleistungen werden nach Aufwand pauschal mit 8-12 % der anrechenbaren Kosten anerkannt.

Beispiel:

Kosten der Gesamtmaßnahme: 120.000,- €
anrechenbare Kosten nach Prüfung: 80.000,- €
Planungsleistungen 10%: 8.000,- €
10% anrechenbar gesamt: 88.000,- €
Zuschuss 25 %: 22.000,- €

Auflagen und Bedingungen

Der Zuwendungsempfänger wird durch die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen zur Einhaltung von einheitlichen Vorschriften verpflichtet, die sich aus der Landeshaushaltsordnung sowie aus den speziellen Gegebenheiten der Maßnahme ergeben. Ab einer Fördersumme von 100.000,- € für private Baumaßnahmen der Projektförderung ist beispielsweise die Vergabe- und Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden.

Die Förderung erfolgt unter der Bedingung der Einhaltung des Erlaubnisbescheides nach § 9 DSchG einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen.

Verwendungsnachweis

Die abgeschlossene Maßnahme ist unter Verwendung des Formblatts und durch geeignete Unterlagen (Rechnungs- und Zahlungsnachweise sowie Fotos) zu dokumentieren. Die Auszahlung der letzten Rate des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Der Vorlagetermin wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.



 

Letzte Änderung(en): 17.05.2011 15:23 Uhr | Erstellt am: 10.07.2007 13:27 Uhr