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Weitere Informationen:
Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (.pdf 53 KByte)
Sonderpädagogische Förderung in allgemeinen Schulen im Bereich der Sekundarstufen (.pdf 168 KByte)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
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Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Das Schulgesetz und die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in Nordrhein-Westfalen bilden die gesetzlichen Grundlagen für schulische Entscheidungen bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Voraussetzung für sonderpädagogische Förderung ist die Erstellung eines pädagogischen Gutachtens. Unter Beteiligung der allgemeinen Schule, einer sonderpädagogischen Lehrkraft und des Schularztes bzw. der Schulärztin wird ermittelt, ob ein individueller sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist an die zuständige Schulaufsicht zu richten. Er kann gestellt werden:
- von den Eltern über die allgemeine Schule oder
- durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Eltern
Die Entscheidung, ob eine Schülerin oder ein Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, welcher Förderschwerpunkt vorrangig besteht und an welchem Förderort die schulische Förderung stattfindet, trifft die zuständige Schulaufsichtsbehörde bei den Schulämtern (für Grundschule, Förderschule, Hauptschule) oder die Bezirksregierung (für Realschule, Gesamtschule, Gymnasium, Berufskolleg).
Förderschwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind:
- Lernen
- Sprache
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
Unterricht findet für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Schulformen und Schulstufen, vom Beginn schulischer Frühförderung bei Schülerinnen und Schüler mit Sinnesschädigung bis zum Abschluss der Sekundarstufe II statt. Ein verbindlicher individueller Förderplan legt den schüler- und situationsabhängigen Förderbedarf in Lern- und Entwicklungsbereichen sowie in den Unterrichtsfächern fest.
Orte der sonderpädagogischen Förderung sind:
- Allgemeine Schulen (mit Gemeinsamem Unterricht oder integrativen Lerngruppen)
- Förderschulen
- Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs
Der sonderpädagogische Förderbedarf und Förderschwerpunkt einer Schülerin oder eines Schülers sind jährlich von der Klassenkonferenz zu überprüfen. Sollte eine Veränderung notwendig werden, informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern und die Schulaufsicht so rechtzeitig, dass vor Ablauf des Schuljahres eine Entscheidung durchgeführt werden kann.
Die Förderschulen (früher: Sonderschulen) werden nach den Förderschwerpunkten gegliedert. Der Schulträger (kreisfreie Stadt, Kreis, Landschaftsverband) kann Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten als Verbundschule führen.
Gemeinsamen Unterricht oder integrative Lerngruppen in der Sekundarstufe I für Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür entsprechend personell und sächlich ausgestattet ist.
Letzte Änderung(en): 24.09.2008 10:23 Uhr | Erstellt am: 31.07.2007 10:52 Uhr