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Herkunftssprachlicher Unterricht
Unsere Schülerinnen und Schüler -deutscher oder nichtdeutscher Nationalität- deren Familiensprache nicht Deutsch ist, verfügen über einen großen Sprachenschatz. Seine Förderung und Weiterentwicklung durch Bildungsangebote sichert individuelle Kompetenzen, die für ein erfolgreiches berufliches Leben notwendig sind. Der gemeinsame Unterricht aller Schülerinnen und Schüler leistet hierbei einen wichtigen Beitrag zur schulischen und gesellschaftlichen Integration. Er schafft gegenseitiges Verständnis und befähigt zum konstruktiven Umgang mit der kulturellen Vielfalt. Mehrsprachigkeit ist die wesentliche Grundlage für die Verständigung in einer immer stärker zusammenwachsenden Welt.
Der herkunftssprachliche Unterricht in Nordrhein-Westfalen ist ein zusätzliches Angebot, das für die meisten Herkunftssprachen der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte angeboten wird. Er hat das Ziel, die Herkunftssprache zugewanderter Kinder und Jugendlichen zu festigen und die damit verbundene Landeskunde zu vertiefen.
Zur Sicherung dieses Unterrichtsangebotes werden Lehrkräfte eingestellt, die über die in der Stellenausschreibung dargestellten Voraussetzungen verfügen.
Zwingend mit der Bewerbung nachzuweisende Kriterien:
Alle Lehrerinnen und Lehrer aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraumes haben deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Nachweise sind insbesondere:
- der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache oder
- das Große Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote „gut“ oder
- die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird oder
- ein anderer durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung zugelassener Sprachnachweis.
Im Übrigen sind von ausländischen Lehrkräften, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die Anforderungen des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Innenministeriums zu Aufenthaltsgenehmigungen für ausländische Lehrkräfte an deutschen Schulen vom 2.7.2008 (BASS 21 – 08 Nr. 1.1) zu erfüllen.
Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte ausschließlich postalisch an den Ansprechpartner des ausschreibenden Schulamtes. Einer Bewerbung bei der Bezirksregierung bedarf es nicht.
Letzte Änderung(en): 23.06.2010 12:46 Uhr | Erstellt am: 02.06.2009 09:23 Uhr