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Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen

Im Zuge der Vereinheitlichung europäischer Umweltstandards hat die Europäische Union (EU) zum Schutz der Menschen und ihrer Umwelt mit der Luftqualitätsrahmenrichtlinie (96/62/EG) und dazu der 1. bis 4. Tochterrichtlinie (mit Festlegung von Grenz-, Leit- und Zielwerten), der Luftreinhaltepolitik eine angemessene Priorität eingeräumt. Diese Richtlinien stellen hohe Anforderungen an Emissionsminderungen, Verbesserungen von Kraftstoffen und an die Erreichung langfristiger Luftqualitätsziele zur stetigen Verbesserung der Luftqualität in Europa.

Die EU-Länder sind zur Überwachung der Luftschadstoffsituation verpflichtet und haben die Einhaltung festgelegter Immissionsgrenzwerte für die genannten Luftschadstoffe sicherzustellen. Besondere Relevanz haben hierbei die Partikel (PM10;PM2,5; Feinstaub) und das Stickstoffdioxid (NO2). Seit 01.01.2005 gelten bereits die Grenzwerte für PM10; für NO2 gilt der Grenzwert seit 01.01.2010. Für PM 2,5 ist der Grenzwert ab 01.01.2015 einzuhalten.

Trotz beachtlicher Fortschritte ist unsere Atemluft vor allem in den Städten nach wie vor übermäßig mit Schadstoffen (insbesondere Stickoxide, Feinstäube) belastet. Die Konzentrationen dieser Schadstoffe liegen heute vielerorts in Deutschland und Europa so hoch, dass ohne zusätzliche Maßnahmen auch in Zukunft lokale Überschreitungen der Grenzwerte, an verkehrsreichen Straßen und Plätzen, im industriellen Nahbereich aber auch in Wohngebieten auftreten werden.

Besteht die Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten oder werden diese überschritten sind Luftreinhaltepläne (LRP) sowie Pläne für kurzfristige Maßnahmen, mit dem Ziel der Einhaltung der Grenzwerte auf der Basis des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (39. BImSchV) zu erstellen.

Die Bezirksregierung Köln erfüllt diese Aufgabe in der Regel durch Einrichtung von Projektgruppen, in der neben der Bezirksregierung weitere Behörden, Einrichtungen oder Verbände mitwirken. Die Bezirksregierung koordiniert die verschiedenen Interessen aus den Bereichen Wirtschaft, Verbraucher, Verkehr und Umwelt, stellt die erforderlichen Pläne auf, überwacht sie und sichert somit eine nachhaltige Verbesserung der Luftqualität, die sie über die Bezirksgrenzen hinaus europaweit auswirkt.

Pläne für kurzfristige Maßnahmen sind aufzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die durch die Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Nach der 39. BImSchV gilt seit 01.01.2005 für Feinstaub (PM10) im Jahresmittel ein Grenzwert von 40 µg/m3; der zulässige Tagesmittelwert von 50 µg/m3 darf darüber hinaus nur an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden. Der Grenzwert für NO2 beträgt im Jahresmittel 40mg/m3 und ist seit 01.01.2010 einzuhalten. Die in diesen Plänen beschriebenen Maßnahmen müssen kurzfristig greifen mit dem Ziel, die Überschreitung der Grenzwerte zu verhindern oder deren Dauer so kurz wie möglich zu halten. Sie sind darauf ausgerichtet, die Belastungen lokal an den Messorten zu verringern. Die punktuelle Ausrichtung auf diese "Hot Spots" ist dort nachgewiesenermaßen oft sehr wirksam, meist aber nicht ausreichend, um eine dauerhafte und großflächige Verbesserung der Luftqualität herbeizuführen.

Luftreinhaltepläne sind gemäß § 47 Abs. 1 BImSchG zu erstellen, wenn die Immissionsbelastung die Grenzwerte überschreitet. Ziel ist, mit zumeist langfristigen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte ab den in der 39. BImSchV angegebenen Zeitpunkten nicht mehr zu überschreiten und dauerhaft entsprechend § 47 Abs. 2 BImSchG einzuhalten. Aus diesem Grund sind sie wesentlich umfangreicher und auch großflächiger angelegt. Sie betreffen also nicht nur einen "Hot Spot", sondern umfassen ein "Plangebiet", neuerdings meist ein gesamtes Stadtgebiet. Auch die Maßnahmen der Luftreinhaltepläne werden durch Monitoring begleitet, Anpassungen durch Fortschreibung sind bei Bedarf jederzeit möglich.

Die Erstellung eines Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 1 BImSchG muss innerhalb eines festgelegten Zeitfensters geschehen: Im Jahr nach Feststellung einer Überschreitungssituation ist der EU-Kommission zu berichten; bis zum Ende des dritten Quartals des Folgejahres ist der Luftreinhalteplan zu erstellen.



 

Letzte Änderung(en): 13.04.2012 08:01 Uhr | Erstellt am: 27.07.2007 09:25 Uhr