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Finanzielle Förderung in der Abwasserentsorgung

„Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ - Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

Das Land NRW gewährt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“, RdErI. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) vom 01.01.2012 -IV-7-025 088 0010, Zuwendungen für lnvestitionsmaßnahmen im Bereich der Abwasserentsorgung. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gern. § 83 LWG in den in dieser Richtlinie aufgeführten Förderbereichen:

  • Förderbereich 1 Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz
  • Förderbereich 2.1 Gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen
  • Förderbereich 2.2 Umsetzung von Energiesparmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Energie- bzw. Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen
  • Förderbereich 3 Ertüchtigung Öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen
  • Förderbereich 4.1 Bodenfilteranlagen
  • Förderbereich 4.2 Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasseranlagen
  • Förderbereich 4.3 Investitionsmaßnahmen bei dezentralen Niederschlagswasseranlagen
  • Förderbereich 5.1 Fremdwasser – Fremdwassersanierungskonzept
  • Förderbereich 5.2 Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung
  • Förderbereich 5.3 Fremdwasser - Private Kanalsanierung
  • Förderbereich 5.4 Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen Liegen-schaften
  • Förderbereich 5.5 Sanierung privater Hausanschlüsse – Darlehen der NRW.BANK mit Zinsverbilligung durch das Land NRW
  • Förderbereich 6 Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung

Die Richtlinien traten am 01.01.2012 in Kraft und treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags für alle o.g. Förderbereiche, außer Förderbereiche 2.1, 5.5 und 6., an die Bezirksregierung, Dezernat 54, weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme sagt die NRW.BANK dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei einer negativen fachtechnischen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK den Antragsteller.

In fachlichen Fragen zu Förderprojekten lohnt sich gegebenefalls eine frühzeitige Abstimmung mit der Bezirksregierung. In Fragen der haushaltsrechtlichen Abwicklung ist ausschließlich die NRW.Bank der richtige Ansprechpartner.



 

Letzte Änderung(en): 17.04.2012 11:11 Uhr | Erstellt am: 29.10.2010 11:00 Uhr