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Festsetzung von Wasserschutzgebieten für öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen

Die öffentliche Trinkwasserversorgung, als Aufgabe der staatlichen Grundversorgung, ist auf qualitativ und quantitativ unbeeinträchtigte Rohwasservorkommen angewiesen. Rohwasservorkommen sind ortsgebunden und nicht vermehrbar.

Im Bereich des Regierungsbezirkes Köln wird das Trinkwasser in erster Linie aus Grundwasser (Brunnen), vielfach mit Anteilen von Uferfiltrat, aber auch aus Oberflächenwasser (Talsperren) gewonnen.

Da der allgemeine flächendeckende Grundwasserschutz (§ 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) nicht alle Gefahren für die Gewässer ausschließen kann, können gemäß § 51 WHG, ausgefüllt durch den § 52 WHG und die §§ 14 und 15 des Landeswassergesetzes NRW (LWG) zum besonderen Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen, im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung, Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

In Wasserschutzgebieten können Handlungen, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, verboten oder für eingeschränkt zulässig erklärt werden. Außerdem können Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Wasserschutzgebieten zur Duldung von Maßnahmen, die der Sicherung der Gewässer dienen, verpflichtet werden.

Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die großen Wassergewinnungsanlagen mit einer Jahresentnahme größer 600.000 m3 sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich. Die Bezirksregierungen führen das förmliche Verfahren von Amts wegen durch.

Wasserschutzgebiete werden nach dem Stand der Technik, u.a. nach den Vorgaben der Arbeitsblätter W 101 und W 102 "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) erarbeitet.
Ein Wasserschutzgebiet soll das gesamte Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage(n) umfassen. Da die Gefahr für das genutzte Rohwasser im allgemeinen mit abnehmendem Abstand des Gefahrenherdes zur Trinkwassergewinnungsanlage zunimmt, wird dem mit einer Unterteilung des Wasserschutzgebietes in verschiedene Wasserschutzzonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen Rechnung getragen. In der Regel wird in die drei folgenden Zonen unterteilt:

Wasserschutzzone I - Fassungsbereich.

Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlagen vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Wasserschutzzone II - Engeres Schutzgebiet.

Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigung durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Parasiten, Viren) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und die bei geringer Fließdauer gefährlich sind, da sie auf dem Weg zur Fassungsanlage nicht abgebaut werden.

Wasserschutzzone III - Weiteres Schutzgebiet.

Die Zone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.


Festgesetzt werden Wasserschutzgebiete durch ordnungsbehördliche Verordnungen. Im Rahmen des förmlichen Verfahrens werden die Pläne und der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung in den in Frage kommenden Gemeinden öffentlich ausgelegt, um allen Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihrer Belange vortra-gen und vertreten zu können. Im Bereich des Regierungsbezirkes Köln gibt es zur Zeit 59 förmlich festgesetzte, teilweise bezirksüberschreitende Wasserschutzgebiete. Weitere Schutzgebietsver-fahren sind geplant bzw. bereits anhängig.



 

Letzte Änderung(en): 03.02.2011 13:43 Uhr | Erstellt am: 04.11.2010 16:14 Uhr