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Erlaubnisverfahren und Ausnahmen nach der Betriebssicherheitsverordnung
Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die BetrSichV für Z.B. Tankstellen, Dampfkessel oder Füllanlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BetrSichV abschließend aufgezählt.
Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, bedürfen der Erlaubnis. Damit bezieht sich der Erlaubnisvorbehalt sowohl auf neue wie auch vorhandene Anlagen.
Ausführliche Informationen zum Erlaubnisverfahren nach § 13 BetrSichV erhalten Sie unter nebenstehendem Link.
Letzte Änderung(en): 04.08.2009 12:07 Uhr | Erstellt am: 25.07.2007 10:38 Uhr