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Tageskontrollblatt (.pdf 69 KByte)
Bescheinigung von Tätigkeiten (1) (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR (2) (.pdf 61 KByte)
Bescheinigung von Tätigkeiten (1) (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR (2) (.doc 37 KByte)
Kurzübersicht Lenk- und Ruhezeiten (.pdf 99 KByte)
Wissenswertes über Fahrtunterbrechungen, Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (.pdf 4 MByte)
Online-Antragstellung Werkstatt- oder Unternehmenskarte
Besuchen Sie auch:
Arbeitszeit Kraftfahrer
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Eine wesentliche Rolle für die Verkehrssicherheit und die Gesundheit von Berufskraftfahrern spielen die Lenk- und Ruhezeiten. In den nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen können Sie sich über die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und die Vorschriften zum digitalen EG-Kontrollgerät informieren.
- VO (EWG) 3821/85
Diese Verordnung regelt den Anwendungsbereich, den Einbau und die Prüfung der EG-Kontrollgeräte, sowie deren Benutzung. - VO (EG) 561/2006
Diese Verordnung regelt seit dem 11. April 2007 die für den Kraftfahrer im Personen- und Güterverkehr geltenden Lenk- und Ruhezeiten und die Fahrtunterbrechungen.
Eine Umsetzung ins deutsche Recht erfolgte durch das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Digitales EG-Kontrollgerät
Weitere Informationen können Sie aus der Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen." entnehmen.
Wenn Sie als Unternehmer eine Werkstattkarte oder eine Unternehmenskarte beantragen wollen, wählen Sie den Weg über die Online-Antragstellung.
Hinweis: Als Kraftfahrer müssen Sie sich für die Antragstellung der Fahrerkarte an die zuständige Führerscheinstelle ihrer Gemeinde wenden. Das Verzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden hilft Ihnen dabei und ist zu finden unter dem nebenstehenden Link.
Nachweispflicht
Jeder Fahrer ist seit dem 01.01.2008 verpflichtet, Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und evtl. Ausdrucke aus dem EG-Kontrollgerät für den laufenden Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage mitzuführen. Für die Tätigkeiten die über das Formblatt "Bescheinigung von Tätigkeiten (1) (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder AETR (2))" erbracht werden müssen, können Sie den namensgleichen Vordruck benutzen. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Leitlinie NR5 sowie dem Beschluss der Kommission am 14.12.2009.
Letzte Änderung(en): 06.10.2011 12:29 Uhr | Erstellt am: 27.07.2007 13:31 Uhr